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DH Kolumne No. 133 - Hängt sie höher !


DirtyHarry

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Doch : zum Beispiel ein Bürge.

Wenn Du für jemand bürgst der anschließend Mist baut, bist Du ( mit ) Mode.

Ein Bürge bürgt mit etwas, kann aber niemals rechtlich haften!

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen!

Das hätte die Betrüger-Mafia gerne und viele lesen diesen Satz auf dem Preisausschreiben und lassen sich einschüchtern.

Mittlerweile hat sich aber langsam herum gesprochen, was dieser Satz wert ist.

Daher haben viele "Gewinnfirmen" ihren Sitz in das Ausland verlegt.

Den Rechtsweg ausschließen konnte nur einer und das ist über 70 Jahre her!

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Die Haftung (für Kinder, die Mist gebaut haben) ist aber auch allein zivilrechlich gemeint, Obiwan!

(Und "Haftung" kommt nicht von "Haft" i.S.v. "Gefängnisaufenthalt")

Sh. z.B. auch frei zugängliches Wissen, Wikipedia:

Mit Haftung wird im Recht allgemein die Verantwortlichkeit für ein bestimmtes Handeln oder auch Unterlassen bezeichnet, an die eine Rechtsfolge geknüpft ist.

Dabei unterscheidet man zwischen zwei Grundtypen, nämlich

-1- der vertraglichen Haftung, die in einem Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den Vorschriften des Zivilrechts über die Haftung bei bestimmten Verträgen ergibt und

-2- der gesetzlichen Haftung, die keine vertragliche Beziehung voraussetzt, sondern sich direkt aus einem Gesetz ergibt, das die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit unmittelbar an ein im Gesetz näher beschriebenes Verhalten (meist die Verletzung des Rechts eines anderen) knüpft. Bekanntestes Beispiel hierfür ist die Schadensersatzpflicht für unerlaubte (deliktische) Handlungen nach § 823 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.

http://de.wikipedia.org/wiki/Haftung_%28Recht%29

Wie du siehst, nix mit StGB. 8)

(Und was den Bürgen betrifft, der angeblich nicht haftet, bemüh doch einfach einmal Google - www.google.de :!: )

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Die Haftung (für Kinder, die Mist gebaut haben) ist aber auch allein zivilrechlich gemeint, Obiwan!

Nein, auch das ist nicht möglich!

Wenn die Eltern, respektive die Sorgeberechtigten die Aufsichtspflicht verletzt haben, dann ist auf "diesem Wege etwas machbar".

Darüber hinaus gibt es Deffinitionen über Altersstufen, ab wann die Kinder für sich selbst haften müssen, führt hier aber zu weit!

(Und "Haftung" kommt nicht von "Haft" i.S.v. "Gefängnisaufenthalt")

Sehr witzig! :wink:

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Wenn die Eltern, respektive die Sorgeberechtigten die Aufsichtspflicht verletzt haben, dann ist auf "diesem Wege etwas machbar".

Im Prinzip - ja. Aber auch das ist "haften".

Siehe übrigens hier:

Unfall des Franz mit dem parkenden Auto

Die Eltern von Franz lehnten jede Schadensregulierung ab. Sie verwiesen auf den am 1. 8. 2002 geänderten § 828 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort hat der Gesetzgeber Kinder zwischen den vollendeten 7. und dem vollendeten 10. Lebensjahren "Deliktsunfähigkeit“ für Unfälle bescheinigt, die mit Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Doch: Auch wenn die aufsichtpflichtigen Kinder deliktsunfähig sind - also nicht schuldhaft handeln können - haften die aufsichtpflichtigen Personen, in der Regel die Eltern, für den vom deliktsunfähigen Kind verursachten, ihm zurechenbaren Schaden. Die Deliktsunfähigkeit des Kindes verhindert nur, dass der Minderjährige irgendwann später, wenn er "eigenes" Geld verdient, zur Kasse gebeten wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam jedoch in seinem Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 335/03 (NJW 2005, 354) dem geschädigten Autofahrer entgegen. Die Bundesrichter meinten, dass aus dem Wortlaut des § 828 Absatz 2 sich nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, dass er sich auf sämtliche Unfälle beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt sei. Richtig daran sei zwar, dass der Gesetzgeber mit dieser neuen Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande seien, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten.

Er wollte allerdings nicht - so die Bundesrichter -, diese Regelung auch auf den ruhenden Verkehr, also auf geparkte Kraftfahrzeuge, ausdehnen. Die Sonderregelung des § 828 Absatz 2 des BGB sei deshalb nicht anzuwenden, wenn bei dem Schaden kein typischer Fall der Überforderung durch die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs sich verwirklicht hätten. Trotz fehlender Einsichtsfähigkeit von Kindern zwischen 7 und 10 Jahren hinsichtlich der Gefährlichkeit des motorisierten Straßenverkehrs, wüssten auch Kinder dieser Altersgruppe, dass sie nicht mit ihrem Kickboard gegen einen parkenden PKW fahren und ihn beschädigen dürften.

Die Bundesrichter sahen auch fahrlässiges Verhalten des Franz: Er hätte nicht so schnell fahren dürfen, dass er stürzte und mit seinem Kickboard auf den PKW prallte und den Schaden verursachte.

http://www.ra-karlbrenner.de/eltern_haften_kinder.htm

Sehr witzig! :wink:

Klar - im Gegensatz zu den juristischen Halbwahrheiten, die du hier verbreitest.

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Was, du kannst lesen? (*vor Ehrfurcht im Boden versink*)

- Oh, du Weiser, erleuchte auch mich, auf dass die Macht mit mir sei! -

Ich schlage vor, wir üben erstmal mit folgendem Absatz:

Doch: Auch wenn die aufsichtpflichtigen Kinder deliktsunfähig sind - also nicht schuldhaft handeln können - haften die aufsichtpflichtigen Personen, in der Regel die Eltern, für den vom deliktsunfähigen Kind verursachten, ihm zurechenbaren Schaden. Die Deliktsunfähigkeit des Kindes verhindert nur, dass der Minderjährige irgendwann später, wenn er "eigenes" Geld verdient, zur Kasse gebeten wird.

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- Oh, du Weiser, erleuchte auch mich, auf dass die Macht mit mir sei! -

Ok. Wenn du so nett darum bittest. Mein allerletzter Versuch!

In dem von dir beschriebenen Fall können (wie selbstverständlich in allen anderen Fällen auch) die aufsichtspflichtigen Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – also etwas aktiv (oder passiv) getan haben (hier die Verletzung der Aufsichtspflicht). Niemals jedoch haften sie für die Taten von jemandem anderen! Nein, nein und nochmals nein!

In dem von dir beschriebenen Fall geht es übrigens in der Hauptsache um die Deliktfähigkeit und deren Einschränkung. Verstehst du diesen Unterschied? Wenn nicht, ist es mir ab jetzt völlig Wurscht!

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Kann es sein, dass wir unterschiedliches Deutsch sprechen?

Du behauptest - Zitate:

"Niemals jedoch haften sie für die Taten von jemandem anderen! Nein, nein und nochmals nein!" bzw.

"Niemand wird bestraft, wenn er etwas Unrechtes getan hat, dessen er nicht wusste oder wollte."

Und genau diese falschen Aussagen haben Attila und ich widerlegt.

Zum ersten:

Haften heisst nämlich das Verpflichtetsein zu Ersatzleistungen, ein Einstehenmüssen für einen eingetretenen Schaden. Der Schaden kann von einem selber oder auch von einem Dritten verursacht worden sein.

Grundsätzlich haftet jeder erstmal selber für den von ihm verursachten Schaden. Aber es gibt Ausnahmen. Der Arbeitgeber haftet für bestimmte vom Arbeiter/Angestellten Schäden, Vater Staat für bestimmte Schäden, den die Staatsdiener verursacht haben, Eltern in bestimmten Fällen für den von ihren Sprößlingen verbockten Mist.

In anderen, speziellen Fällen bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, obwohl der Verursacher bekannt ist. Dies ist aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Zum zweiten:

Begeht jemand eine strafbare Handlung, wird er grundsätzlich bestraft.

Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. Notwehr/Nothilfe (schau mal in die entsprechenden Paragraphen!) oder auch der unvermeidbare Verbotsirrtum. Denn ein vermeidbarer Verbotsirrtum schütz keinesfalls vor Strafe. Lies § 17 StGB!

Wikipedia (weil sichs so schön kopieren lässt) dazu:

Der Verbotsirrtum ist eine Form des Irrtums, die im deutschen Strafrecht in § 17 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Diese Vorschrift lautet:

"Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden."

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter das jeweilige Gesetz nicht kennt, welches ihm die Tat verbietet.

Beispiel: Soldat X fährt an einem schweren Verkehrsunfall vorbei, weil er meint, nicht helfen zu müssen.

Wenn der Irrtum unvermeidbar war, handelt der Täter ohne Schuld. Unvermeidbarkeit ist jedoch nur in sehr ausgefallenen Konstellationen denkbar und kommt in der Praxis so gut wie nie vor. Ein seltenes Beispiel war das erstinstanzliche Urteil im Mannesmann-Prozess. Der BGH widersprach dieser Entscheidung im Berufungsverfahren jedoch ausdrücklich.

So, nun quengle weiter. "Isch habe fertig"

(Ich kann dich eigentlich nur bewundern, wie man mit so schlechten Karten noch weiterspielen kann)

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