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Forstverwaltung verbietet Einsatz bleifreier Munition


9mm

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In der Landesforstverwaltung Brandenburg werden bis auf weiteres keine bleifreien Büchsengeschosse mehr eingesetzt. Hintergrund sind Meldungen über unkalkulierbare Rück- und Abpraller mit bleifreier Munition.

Diese wurden insbesondere von der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) festgestellt. Brandenburg ist das einzige Bundesland, das seine Landesbediensteten seit 2005 per Erlass zum bleifreien Schießen verpflichtet hat und den Einsatz bleifreier Munition in einem Großversuch wissenschaftlich untersucht. Aus der Fürsorgeverpflichtung für seine Mitarbeiter und Jagdgäste wird der Einsatz bleifreier Munition bei der Jagdausübung im Landeswald verboten, bis Klarheit über das Rück- und Abprallverhalten bleifreier Munition besteht.

Seit dem Erlass im Jahr 2005 wurden in Brandenburg umfangreiche Erfahrungen mit bleifreier Munition gesammelt, die nun weiter ausgewertet werden. Aufgrund der anschließend geführten Diskussion zu bleifreier Munition im jagdpraktischen Einsatz wurde 2006 eine Steuergruppe ?Bleifreimonitoring? eingesetzt. Das gemeinsame Forschungsprojekt hat über einen mehrjährigen Zeitraum tierschutzrelevante, jagdbetriebliche, wirtschaftliche, wildbiologische, waffentechnische und ballistische Aspekte beim Einsatz von alternativer Munition untersucht und mit der Wirkung herkömmlicher Munition verglichen. Nunmehr müssen weitere Untersuchungen folgen, die Aufschluss über das Rück- und Abprallverhalten bleifreier Munition geben.

Der Erlass zum bleifreien Schießen war am 31. Januar 2005 als zusätzlicher Schutz für Greifvögel ausgegeben worden. Außerdem wurde damals das Jagrecht verändert: Brandenburgs Waidmänner und -frauen wurden angewiesen, den so genannten Aufbruch nach der Jagd so zu beseitigen, dass Greifvögel nicht daran herankommen. Hintergrund waren seinerzeit sich häufende Berichte über Bleivergiftungen bei Greifvögeln. Bei einigen dieser Vögel wurden Geschossreste von bleihaltiger Munition im Magen nachgewiesen. Die Verpflichtung, zum Schutz der Greife den Aufbruch entsprechend zu beseitigen, gilt weiter.

Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz.

http://www.niederlausitz-aktuell.de

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