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NRW streitet um "Rettungsschuss"


rugerclub

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http://www.ngz-online.de/public/article/panorama/deutschland/636410/NRW-streitet-um-Rettungsschuss.html

Düsseldorf (RP). NRW-Innenminister Ingo Wolf (FDP) will die gezielte Tötung von "Gefährdern" in das Polizeigesetz aufnehmen. Ein Schritt, der längst überfällig war, finden die Polizeigewerkschaften. Doch die Opposition ist skeptisch. Die Beamten benötigten keine "Lizenz zum Töten", heißt es.

Immer wieder geraten Polizisten unvermittelt in gefährliche Situationen. In Köln versuchten Jugendliche jüngst, zwei Beamte in einen Hinterhalt zu locken und zu töten. Die Beamten schlugen die Angreifer durch Warnschüsse in die Flucht. Gezielte Schüsse dürfen laut Polizeigesetz nur in Notwehrsituationen abgefeuert werden, um Täter angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Einen Bankräuber zu erschießen, der Unschuldige bedroht, ist gesetzlich nicht erlaubt.

Das soll sich jetzt ändern. Das NRW-Innenministerium plant, die gezielte Tötung von "Gefährdern" bei der Novellierung des Polizeigesetzes zu regeln. Bislang spielte der "finale Rettungsschuss" in der Polizeistrategie vor allem zur Beendigung von Geisellagen ein Rolle. Künftig könnte er jedoch auch an Bedeutung gewinnen, um Amokschützen, Selbstmordattentäter und Terroristen unschädlich zu machen.

Stimmen aus den politischen Lagern:

Polizeigewerkschaften in Nordrhein-Westfalen halten die Aufnahme des Rettungsschusses in das Polizeigesetz von NRW für lange überfällig. In der Regel werden wohl nur Scharfschützen von Spezialkommandos, die bei Geiselnahmen eingesetzt werden, mit der Situation konfrontiert, einen Täter töten zu müssen. "Grundsätzlich kann aber jeder Otto-Normal-Polizist in eine solche Lage kommen", sagt Frank Richter, Chef der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in NRW.

Die Opposition im Düsseldorfer Landtag sieht das anders. "Die vorhandenen Instrumentarien reichen aus", ist sich zum Beispiel Karsten Rudolph, innenpolitischer Sprecher der SPD, sicher. Der Schusswaffengebrauch sei in den Verwaltungsvorschriften der Polizei geregelt. "Mir ist kein Fall bekannt, in dem ein Polizist Probleme bekommen hätte."

Monika Düker, Innenexpertin der Grünen, :D hält nichts davon, den finalen Rettungsschuss in das Polizeigesetz aufzunehmen. "Es darf nicht der Eindruck entstehen, als ob die Polizisten die Lizenz zum Töten hätten", sagte die Düsseldorferin. Die Regierungsparteien CDU und FDP hatten sich im Koalitionsvertrag im Jahr 2005 auf die Novelle verständigt.
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Einen Bankräuber zu erschießen, der Unschuldige bedroht, ist gesetzlich nicht erlaubt.

ARGH! Wo kommt denn dieser himmelschreiende Unfug bitte her?!

Wenn eine glaubwürdige Drohung vorliegt und somit ein rechtswidriger Angriff unmittelbar bevorsteht, dann ist das eine Nothilfesituation par excellence.

Der Unschuldige dürfte sich in dieser Situation natürlich selbst wehren, also darf ihm ja wohl auch geholfen werden.

Das ist doch GENAU die Situation, in der sich diverse SEK-Präzisionsschützen auch in Ländern ohne gesetzliche Regelung des finalen Rettungsschusses finden und wo bisher stets, wie hier auch anklingt, damit argumentiert wurde, dass eine weitergehende Regelung unnötig ist, weil solche Schüsse durch den Notwehrparagraphen ausreichend abgedeckt sind.

NUR in diesem Zusammenhang ist der "finale Rettungsschuss" überhaupt ein Begriff; hier geht es auch um Situationen, die sich schwer an der Grenze der Nothilfe bewegen, weil ein Angriff nach seinem Beginn nicht mehr zuverlässig abgewehrt werden könnte, z.B. wenn ein Täter mit einer Handgranate bewaffnet ist und daher im Vorfeld ausgeschaltet werden muss (gabs mal in Aachen).

So wäre die Lage ja auch bei Selbstmordattentätern - das ist in Israel schon längst zwar nicht polizeilicher Alltag, aber da ist es - vollkommen richtig - allgemein anerkannte Lehrmeinung, dass außer gezielter Tötung keine zuverlässige Abwehr eines Selbstmordattentäters möglich ist (vgl. den Fall in der Londoner U-Bahn vor einiger Zeit, ihr werdet euch noch dran erinnern).

Wie dieser finale Rettungsschuss jetzt aber mit den anderen Fällen zusammengeworfen wird, in denen sich Polizisten direkt Angriffen ausgesetzt sehen (wie in Köln), ist mir nicht klar.

Das sind ganz klar Notwehrfälle, die auch in anderen Bundesländern NICHT von bereits vorhandenen Regelungen zum finalen Rettungsschuss erfasst werden. Hier ist eindeutig kein Handlungsbedarf gegeben und, entgegen dem, was in der Presse manchmal durchklingt, hätten die Polizisten in Köln sehr wohl direkt gezielt das Feuer eröffnen können - und nach meiner und der Ansicht einiger Bekannter im Polizeidienst war es ein glücklicherweise folgenlos gebliebener Fehler der beiden Beamten, dass sie das nicht getan haben.

Vor einiger Zeit wurde, ich meine in Berlin, ein Mann von Sicherheitsmitarbeitern erschossen, der einen Geldtransport mit einer Schreckschusspistole überfallen wollte - das Selbe in Grün.

Solange die relative Ungefährlichkeit der Täterwaffe nicht erkannt ist (und dazu ist man nun einmal nicht in der Lage in dieser Situation), ist Zurückschießen angesagt, fertig ab.

Der einzige Punkt, über den man tatsächlich diskutieren kann, ist die Abwehr von Amokschützen.

Hier hat man nämlich das Problem, dass zwischen einzelnen Schießphasen immer mal wieder Ruhe herrscht und Unklarheit besteht, ob die Tat fortgesetzt wird.

Meistens hat man ja keine Möglichkeit, den Täter für einige Zeit unbemerkt zu beobachten und auf den weiteren Verlauf zu schließen.

Es bleibt also nur die Ausschaltung "aus dem Hinterhalt", ohne dass eine persönliche Gefährdung vorliegt und je nach Situation auch OHNE EINE UNMITTELBARE FREMDGEFÄHRDUNG.

Das ist das heiße Eisen bei der Geschichte - erschießt ein Beamter einen Amoktäter auf dessen Weg von A nach B, ohne selbst bedroht/beschossen worden zu sein UND ohne dass andere direkt gefährdet sind, hat man es schwer, einen Notwehrfall festzustellen.

Sicher mag es Richter geben, die erkennen, dass andere Abhilfe nicht möglich war, aber verlassen wollte ich mich darauf nicht.

Hier würde ich mir tatsächlich eine klare Regelung wünschen; am Besten wäre natürlich ein Grundsatzurteil, das zu dem Ergebnis kommt, dass auch in diesen Fällen Notwehr/Nothilfe vorliegt, aber auch eine rein polizeigesetzliche Regelung wäre ein Schritt in die richtige Richtung.

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